FMU GmbH

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FMU GmbH
Frau Gabriele Grundgeir
Pionierstraße 5
89257 Illertissen

E-Mail: info@fmugmbh.de
Telefon: 07303-928666-0
Telefax: 07303-928666-99

AGB

§ 1 Geltungsbereich, Abwehrklausel
(1) Unsere nachstehenden Bedingungen gelten gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGBG. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unserem Vertragspartner.
(2) Unsere Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich. Sie werden
durch Auftragserteilungen, Auftragsbestätigung oder Annahme unserer Lieferungen und Leistungen
anerkannt.
(3) Von unseren Geschäftsbedingungen inhaltlich abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners
sind nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir erkennen sie ausdrücklich und schriftlich an. Unsere
Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen uns obliegende Leistungen vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebote, Vertragsannahme, Vertragsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen
enthalten. Bestellungen bzw. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt wurden. Uns erteilte Angebote können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen sind im Vertrag schriftlich zu treffen; dies gilt auch für Ergänzungen und
Abänderungen des Vertrages. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Gegenständen und Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Einwilligung dürfen
sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise, Preisänderungen, Verpackung, Werkzeugkosten, Liefermenge
(1) Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den bei uns üblichen
am Tag der Lieferung oder Leistungsübergabe gültigen Preisen (Tagespreis) berechnet. Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nicht anders ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich
Verpackung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzl. Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und belastet.
(2) Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-,
Lohn-, Energie- oder sonstigen ähnlichen Kosten ein, sind wir bzw. unser Vertragspartner berechtigt,
eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen,
wenn Lieferungen länger als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.
(3) Die Verpackungskosten werden als Aufschlag auf den Nettowarenwert erhoben. Die Berechnung
erfolgt nach angefallenem Zeit- und Materialaufwand zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(4) Für die Vertragsabwicklung benötigte Werkzeuge, die wir herstellen oder beschaffen, werden von
uns nach Aufwand zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer unserem Vertragspartner weiterberechnet. Sie
gehen mit Bezahlung des Werkzeugaufwandes in das Eigentum unseres Vertragspartners über. Wir
sind nicht verpflichtet, die Werkzeuge entsprechend zu kennzeichnen. Für die Dauer der Vertragsabwicklung
sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu besitzen und zu benutzen. Nach Erfüllung unserer
Forderungen geben wir die Werkzeuge auf Verlangen unseres Vertragspartners auf dessen Gefahr
und Kosten an ihn zurück. Unser Vertragspartner ist auf unsere Verlangen verpflichtet, in seinem
Eigentum bestehende Werkzeuge unverzüglich auf eigene Gefahr und Kosten bei uns abzuholen
oder abholen zu lassen.
(5) Wir sind bemüht, die bestellten Liefermengen möglichst exakt einzuhalten. Unser Vertragspartner ist
jedoch verpflichtet Mehrlieferungen bis zu 10% der im Einzelfall vereinbarten Liefermenge abzunehmen
und uns zum vereinbarten Preis, ggf. auch zum Tagespreis, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer,
zu vergüten.
§ 4 Lieferzeit, Teilleistungen, Abrufaufträge, Annahmeverzug
(1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins gelten unsere Lieferzeiten nur
als annähernd vereinbart. Der Beginn der Lieferfrist setzt in jedem Falle die Abklärung aller technischen
und organisatorischen Fragen voraus. Des weiteren ist für unsere Lieferungsverpflichtung die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners Voraussetzung.
(2) Bei Vorliegen höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach
den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, sind wir berechtigt,
die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben, ungeachtet des Umstandes wo die
Hindernisse eingetreten sind. Derartige, eine Lieferungsfrist verlängernde Umstände sind unter
anderem: Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Eingriffe im In- und Ausland sowie
Energieausfall, unverschuldete Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, weiter
unverschuldete Betriebsstörungen und Betriebseinschränkungen auch in Zulieferbetrieben.
Des weiteren verlängert sich die Lieferungsfrist ohne besondere Vereinbarung um einen angemessenen
Zeitraum bei Vertragsänderungen, wenn diese die ursprüngliche Lieferungsfrist beeinträchtigen.
(3) Wird durch unverschuldete Hindernisse, ähnliche Umstände oder durch höhere Gewalt unsere
Leistung auf Dauer unmöglich, werden wir von unserer Lieferungsverpflichtung frei. Unser
Vertragspartner ist bei Eintritt derartiger Umstände berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, nicht rechtzeitiger oder
nicht vollständiger Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren leitenden
Angestellten würde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fallen.
(4) Wir sind zur Erfüllung unserer Vertragspflichten in Teilleistungen berechtigt. Werden Lieferungen
und Leistungen als Abrufaufträge (Sukzessiv-Lieferverhältnisse) vereinbart, ist unser Vertragspartner
verpflichtet, die gesamte Vertragsmenge bzw. den Rest der Vertragsmenge, soweit nicht im Einzelfall
eine andere ausdrückliche Vereinbarung erfolgt ist, spätestens nach Ablauf von 12 Monaten ab
Vertragsschluss abzurufen und abzunehmen. Erfüllt unser Vertragspartner diese Verpflichtung nicht,
sind wir berechtigt, nach Ablauf einer 2-wöchigen Nachfrist die restliche Vertragsmenge unserem
Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr zu liefern und in Rechnung zu stellen.
(5) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen.
Im übrigen geht im Zeitpunkt des Annahmeverzuges die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder
einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf unseren Vertragspartner über.
§ 5 Versand, Versicherung, Gefahrübergang
(1) Die Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post oder Spedition. Transportkosten hat
unser Vertragspartner zu tragen. Gleiches gilt für entstehende Mehrkosten durch eine auf Verlangen
unseres Vertragspartners bewirkte abweichende Versandart (z. B. Express, Luftfracht).
(2) Auf schriftliches Verlangen unseres Vertragspartners werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt unser Vertragspartner.
Im übrigen sind wir zum Abschluss einer Transportversicherung nicht verpflichtet.
(3) Die Ware reist in jedem Fall auf Gefahr unseres Vertragspartners. Ist die Ware versandbereit und
verzögert sich die Abnahme oder Absendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht
die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über.
§ 6 Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht
(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, Nebenforderungen eingeschlossen, unser Eigentum. Als Bezahlung gilt der
Eingang des Gegenwertes (Rechnungsbetrages) auf einem unserer Konten. Bei vertragswidrigem
Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der
Ware berechtigt. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich
erklärt. Dagegen liegt in der Pfändung der Ware stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach
Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird abzgl. angemessener
Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten unseres Vertragspartners angerechnet.
(2) Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware als Kreditunterlage zu verwenden,
insbesondere sie zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen. Von Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat uns unser Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte außer Stande ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet hierfür
unser Vertragspartner.
(3) Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsendbetrages
(einschl. gesetzlicher Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert
worden ist. Zur Einziehung unserer Forderungen bleibt unser Vertragspartner auch nach der Ab-tretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange unser Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen aus vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung
vorliegt. Liegt einer dieser Umstände vor, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, sowie Auskunft über alle zum
Einzug erforderlichen Angaben zu erteilen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des abgerechneten Wertes unserer Vorbehaltsware zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist unsere Vorbehaltsware als
Hauptsache anzusehen, erwerben wir das Alleineigentum. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(5) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(6) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahlschäden und ähnliche Risiken zu versichern. Die
Versicherung hat zum Neuwert der Waren zu erfolgen. Eventuell erforderliche Wartungs- und
Inspektionsarbeiten hat unser Vertragspartner rechtzeitig und auf eigene Kosten durchzuführen.
Unser Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die ihm in einem Schadensfalle gegen die Versicherung
bestehende Ansprüche ab. Er verpflichtet sich, die Versicherung von der Forderungsabtretung zu
unterrichten. Soweit unsere Forderungen befriedigt sind, werden wir durch Erklärung gegenüber
der Versicherung aus der Abtretung keine Rechte herleiten.
(7) Soweit wir Empfänger von Waren sind, widersprechen wir der Geltung eines gegebenenfalls von
unserem Vertragspartner (Lieferanten) zu seinem (Gunsten ausbedungenen Eigentumsvorbehalt.
§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung
(1) Gewährleistungsansprüche setzten voraus, dass Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 378
HGB erfüllt sind. Mängelrügen müssen uns gegenüber schriftlich erhoben werden innerhalb von 8
Werktagen nach Ablieferung bei Mängeln, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung,
die in jedem Falle auch eine probeweise Verarbeitung bzw. einen probeweisen Verbrauch
einschl. festgestellt werden konnten, bzw. innerhalb von 8 Werktagen nach Mangelentdeckung, wenn
dieser im Rahmen einer ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung (wie zuvor) nicht entdeckt werden
konnte.
(2) Sind unsere Lieferungen magelhaft oder fehlen Ihnen zugesicherte Eigenschaften, wobei letztere nur
dann vorliegen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, so sind wir nach unserer Wahl,
soweit die Voraussetzungen in obiger Ziff. (1) erfüllt sind, zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung
berechtigt und verpflichtet. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erfolgt in einem
angemessenen Zeitraum. Wir tragen für Mängelbeseitigungen bzw. Ersatzlieferungen nicht die
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
(3) Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl oder wird sie von uns verweigert
oder ungebührlich verzögert, kann unser Vertragspartner Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
(4) Weitergehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz für unmittelbare Schäden auch entgangen
(Gewinn) oder für mittelbare Schäden (Vermögensschäden) und sonstige Folgeschäden sind, gleich
auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche beruhen sollten (Unmöglichkeit der Leistung, Verzug,
Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsabschluss, positive Vertragsverletzung oder unerlaubte
Handlung), ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche würden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen. Für leicht fahrlässiges Fehlverhalten haften wir nur dann, wenn eine wesentliche, sich
aus der Natur des Vertrages ergebene Pflicht, ohne deren Einhaltung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wäre (Kardinalpflicht), verletzt wird, oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft
gem. §§ 463,480 II, 635 BGB fehlt, oder wenn nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes
gehaftet wird.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Erfüllungsgehilfen. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht ist unsere Ersatzpflicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf
die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht- bzw. Produkthaftpflichtversicherung beschränkt.
Mittelbare Schäden werden nicht ersetzt. Auf Verlangen gewähren wir unserem Vertragspartner die
Einsicht in unsere Versicherungspolicen.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit Gefahrübergang und gilt auch für
Ansprüche auf Ersatz evtl. Mangelfolgeschäden.
§ 8 Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Jede Zahlung hat innerhalb der vereinbarten Frist ohne Abzug, porto- und spesenfrei zu erfolgen.
Ist kein ausdrückliches Zahlungsziel vereinbart ist unsere sofort fällige Forderung innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfüllen. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum
gewähren wir 2 % Skonto, sofern im Zeitpunkt der Zahlung nicht andere Forderungen gegen
unseren Vertragspartner, für die das Zahlungsziel laut Satz 1 abgelaufen ist, offen stehen.
(2) Bei Überschreitung eines Zahlungsziels und bei Schuldnerverzug berechnen wir Verzugszinsen in
Höhe von 4% p.a. über dem jeweils geltenden Bundesbank-Diskontsatz. Falls wir in der Lage sind
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(3) Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Die
Annahme erfolgt ohne Gewähr für Protest sowie unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit.
Diskontspesen gehen ab dem Tage der Fälligkeit unserer Rechnungsforderung zu Lasten unseres
Vertragspartners.
(4) Grundlage unseres Vertragsabschlusses ist die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners. Werden
Gründe bekannt, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Einhaltung der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen
geben, z. B. Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eingetretene
oder unmittelbar bevorstehende Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten,
falls uns nicht in angemessener Frist eine werthaltige Sicherheit gestellt wird.
(5) Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte gegen unsere Forderungen stehen unserem Vertragspartner
nur zu, wenn seine Gegenstandsprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich
anerkannt sind.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz.
(2) Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten mit einem prorogationsbefugten Vertragspartner ist
der Firmensitz. Wir behalten uns das Recht vor wahlweise auch am Firmen- oder Wohnsitz unseres
Vertragspartners zu klagen.
(3) Auf das Rechtsverhältnis mit unserem Vertragspartner ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Sollte eine Bestimmung unserer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung. Die Gültigkeit der weiteren Regelungen
unserer Geschäftsbedingungen wird dadurch nicht berührt.

Lieferbedingung

Versandkosten: pro Paket innerhalb Deutschland 13,50 EUR zzgl. gesetzlicher Mwst. (Deutschland keine Inselzustellung)
Lieferzeit: 1-3 Werktage



Widerruf

Impressum

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89257 Illertissen
Tel: +49-(0)7303-928666-0
Fax: +49-(0)7303-928666-99

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Handelsregister: Memmingen HRB 3335
USt.-IdNr.: DE 130 846 554